Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegeversicherung

Definition von Pflegebedürftigkeit nach SGB XI §14 Abs. 1

  • Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.
    
  • In Absatz 2 werden die einzelnen Kriterien in denen Einschränkungen bestehen können erläutert. Sie sind Basis der späteren Berechnung des Pflegegrads. Sie können vorab zum Beispiel einen Pflegegradrechner nutzen, um sich selbst oder die pflegebedürftige Person grob einzuschätzen. Vorsicht! Bei Kindern/Jugendlichen werden die Krieterien anhand des Alters des Kindes angepasst, da Kinder per se in vielen Lebenslagen Unterstützung brauchen.

Leistungen und Ablauf

  • Wenn jemand eine Erkrankung, Behinderung oder Einschränkung (wie oben beschrieben) aufweist, kann er oder sein gesetzlicher Vertreter bei der Pflegeversicherung einen formlosen Antrag zur Einstufung in einen Pflegegrad stellen. 
  • Wichtig! Es ist nicht von Nöten bereits eine Diagnose zu haben. Voraussetzung ist, dass die vorliegende Einschränkung den Antragssteller für voraussichtlich 6 Monate einschränken wird.
    • Beispiel A: Nach einem Beinbruch ist man eingeschränkt, jedoch voraussichtlich nicht länger als ein paar Wochen. Auch hier hat man befristeten Anspruch auf Unterstützungsleistungen, jedoch nicht auf einen Pflegegrad
    • Beispiel B: Wenn ein Kind auffälliges Verhalten an den Tag legt und sich nicht altersgerecht entwickelt, dadurch die Familie einen hohen Unterstützungsbedarf hat, kann ich den Pflegegrad beantragen, während eine Diagnostik/Testung noch läuft
  • Leistungen im Rahmen des Pflegegrads werden rückwirkend ab Antragsstellungsdatum bewilligt, weshalb man mit der Antragsstellung nicht zu lange warten sollte! Manche Leistungen verfallen nach einiger Zeit wieder. Zum Beispiel sind die Leistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege immer bis 31.12. des laufenden Jahres abrufbar.
  • Nach Antragstellung beauftragt Ihre Pflegekasse einen Medizinischen Dienst, der Ihnen einen Termin zur Begutachtung mitteilen wird. Ein Mitarbeiter des Dienstes kommt dann zu Ihnen in die häusliche Umgebung (Wohnung, Pflegeheim...) und versucht die Pflegebedürftigkeit des Betroffenen zu ermitteln. Sie können zu diesem Termin ärztliche, sowie pflegerische Unterlagen mitbringen. Sie können auch einen selbst ausgefüllten Bogen eines Pflegegradrechners ausdrucken diesen dem Gutachter übergeben. In vielen Fällen ist es hilfreich, spätestens ab Antragsstellung ein "Pflegetagebuch" zu führen. Dies ist kein festes Formular, sondern eine einfache formlose aber detaillierte Auflistung der Unterstützungen, die man alltäglich für den Pflegebedürftigen leistet. Dies ist insbesondere hilfreich, um festzustellen wie viele Defizite des Betroffenen durch die Hilfe der Angehörigen kompensiert werden und wie oft nicht regelmäßige Verhaltensweisen auftreten, wie z.B. Schlafstörungen, Panikattacken etc.
  • Welche Leistungen Sie bei uns selbst in Anspruch nehmen können erklären wir Ihnen gerne hier. Umfassende Informationen zu allen Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie zum Beispiel auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit . Auch auf der Homepage von Pflege-dschungel.de  können Sie verschiedene übersichtliche Informationsgrafiken kostenfrei herunterladen. Zum Beispiel eine Übersicht der Leistungen.
  • Jede Person mit Pflegegrad (auch PG 1) hat Anspruch auf die sogenannten zustätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45 SGB XI. Das sind aktuell 125 € pro Monat, die Sie für Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen können. Dieses Geld ist bis zum 30.06. des Folgejahres abrufbar. Eine Entlastungsleistung kann zum Beispiel die Inanspruchnahme einer Freizeitbegleitung  für den Betroffenen sein, die wir selbst anbieten. 
  • Sobald die Pflegebedürftigkeit 6 Monate vorliegt, können Leistungen Verhinderungspflege nach §39 SGB XI  von bis zu 1612 € jährlich in Anspruch genommen werden. Ebenso haben Sie die Möglichkeit bis zu 806 € aus dem Budget der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen §39 Abs. 2 SGB XI. Mit diesem Geld können Sie zum Beispiel einen Teil der Kosten für unsere Freizeitangebote  rückerstattet bekommen. Dabei besuchen Sie eines unserer Freizeitangebote und zahlen zunächst den vollen Teilnahmebeitrag bei uns. Im Anschluss fordern Sie sich die ausgewiesene Rechnung bei unserer Verwaltung an und können die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen bei Ihrer Pflegekasse zurückfordern, das kann formlos mit einem kurzen Anschreiben geschehen. Wir unterstützen und beraten Sie natürlich gerne dazu.Außerdem können Sie die Verhinderungspflege auch nutzen, um unsere Freizeitbegleitung in Anspruch nehmen.