Eingliederungshilfe und Persönliches Budget

Eingliederungshilfe und persönliches Budget

Sinn und Zweck
  • Beide Leistungen richten sich an Menschen mit Behinderungen und sollen den Zweck erfüllen diesen Selbstständigkeit und Teilhabe zu ermöglichen.
  • Beide Leistungen sind sehr komplex und individuell aufgebaut, generalisierte Aussagen darüber zu tätigen ist schwierig. Wir versuchen Ihnen hier einen groben Überblick über Zuständigkeiten und Möglichkeiten zu geben.
Eingliederungshilfe für Säuglinge und Kleinkinder bis zur Einschulung
  • Für alle ambulanten Leistungen zum Beispiel Frühförderung, Familienhilfe, stationäre Unterbringung etc. Sind Jugendamt bzw. Sozialamt zuständig. Jugendamt bei vorliegen einer solitären seelischen Behinderung, sobald eine geistige oder körperliche Behinderung hinzukommt, ist das Sozialamt zuständig. 
  • Für alle Leistungen, die bei der Tagesbetreuung erbracht werden sollen, zum Beispiel Inklusionsassistenz oder heilpädagogische Leistung in der Kita/bei der Tagesmutter ist der Landschaftsverband zuständig.
Eingliederungshilfe für Schulkinder bis maximal 27 Jahren
  • Für alle Leistungen ambulant, sowie in der Schule sind Jugendamt bzw. Sozialamt zuständig. Jugendamt bei vorliegen einer solitären seelischen Behinderung, sobald eine geistige oder körperliche Behinderung hinzukommt, ist das Sozialamt zuständig. 
  • Mögliche Leistungen sind zum Beispiel: Inklusionsassistenz in der Schule, Familienhilfe, stationäre Unterbringung, Autismustherapie, Freizeitbegleitung etc.
Eingliederungshilfe für Erwachsene
  • Sollten vor Eintritt der Volljährigkeit noch keine Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch genommen worden sein, ist der Landschaftsverband als Kostenträger zuständig. Ansonsten bleibt der Leistungsträger bis zum Alter von 21 Jahren bestehen. Bei begründeten Einzelfällen kann auch über das Alter von 21 hinaus die Trägerschaft bestehen bleiben, dies ist jedoch selten der Fall.
  • Mögliche Leistungen sind: Assistenz im Alltag, Arbeits- oder Ausbildungsassistenz, ambulant betreutes Wohnen, Betreuungsleistungen in Wohngruppen, Freizeitassistenz etc.
  • Bei Leistungen im Bereich Wohnen werden im Rahmen der Eingliederungshilfe nur die Kosten für das Fachpersonal übernommen. Die Kosten für Wohnen und Unterhalt werden, wie bei Menschen ohne Behinderung auch, vom jeweiligen Sozialamt übernommen, insofern der Anspruch hierzu vorliegt.
Persönliches Budget
  • Normalerweise zahlt der Leistungsträger die Kosten der Eingliederungshilfe an den Leistungsanbieter (zum Beispiel an einen Verein, der Schulbegleiter anstellt). Sie haben jedoch auch die Möglichkeit ein persönliches Budget bei einem Leistungsträger zu beantragen. Im Rahmen dieses Budgets werden Ihnen die genehmigten Leistungen auf Ihr Konto bezahlt, Sie suchen dann selbst Mitarbeiter für diese Tätigkeiten und sind selbst für deren Beschäftigung verantwortlich, also auch für die Anmeldung zur Sozialversicherung etc. Man spricht dann vom "Arbeitgebermodell".
  • Leistungen des persönlichen Budgets können sehr umfassend und für viele verschiedene Lebensbereiche genehmigt werden. Auch die Höhe des Budgets wird individuell ermittelt. Hilfe bietet hier die "Ergänzende unabhändige Teilhabeberatung (EUTB)" an Ihrem Wohnort.
Generelles
  • Wenn eine Behinderung aufgrund eines Unfalls entstanden ist, ist in der Regel die Unfallversicherung Leistungsträger.
  • Sie haben bei den Leistungen ein Wunsch und Wahlrecht, welches in §8 SGB IX erläutert ist, wonach Sie sich den Leistungsträger selbst aussuchen dürfen. Wenn Sie keinen benennen, wird der Leistungsträger Ihnen jemanden vermitteln.