Mobilität und Kraftfahrzeug
Nach § 228-230 SGB XI ist geregelt, dass folgende Regelungen gelten:
Bei Merkzeichen G, Gl, aG oder H kann der öffentliche Personennahverkehr durch das Erwerben einer entsprechenden Wertmarke kostenfrei genutzt werden
Bei Merkzeichen G oder Gl besteht die Möglichkeit der Ermäßigung der KFZ-Steuer ODER der Wertmarke für den ÖPNV
Bei Merkzeichen aG oder H kann beides in Anspruch genommen werden
Der Grad der Behinderung wird in Kombination mit den Merkzeichen genutzt, um die Ermäßigung der KFZ Steuer zu ermitteln
Insbesondere, wenn körperliche Schwierigkeiten das Lenken eines Fahrzeugs erschweren, kann häufig durch technische Hilfsmittel oder Umbauten das KFZ nachgerüstet werden, um die Fahrtauglichkeit herzustellen. Eine solche Fahrtauglichkeit wird bei Vorliegen einer Behinderung ermittelt. Dies geschieht auf folgende Weise (Grafik wurde uns von der Firma Automobile Sodermanns zur Verfügung gestellt).
Nicht nur Privatfahrzeuge, sondern auch Fahrräder, Arbeitsmittel wie Bagger etc. können theoretisch umgebaut werden (was alles zum Beispiel möglich ist, können Sie auf der Homepage der Firma Sodermanns erfahren. Sie sind spezialisiert auf Umbauten von Fahrzeugen und beraten zu Finanzierungsmöglichkeiten im Einzelfall). Es gibt Fahrschulen, die umgebaute Fahrzeuge im Repertoire haben, sowie Möglichkeiten den Führerschein in kompakter Form zu absolvieren, wenn keine Fahrschule mit umgebauten Fahrschulwagen bei Ihnen in der Nähe ist.
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