Satzung

Autismus Behinderung & Perspektiven e.V. (ab&p)

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Neutralität, Kalenderjahr
1. Der Verein führt den Namen „Autismus Behinderung & Perspektiven e.V.“, abgekürzt ab&p.
2. Er hat seinen Sitz in Aachen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen.
3. Die ab&p ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Die ab&p will:
1. behinderten und kranken Menschen helfen.
2. Maßnahmen und Einrichtungen im In- und Ausland fördern, die die Lebenssituation Behinderter und Kranker verbessern, die der Prävention dienen oder die die Integration und Rehabilitation unterstützen.
Dies soll unter anderen verwirklicht werden durch:
a) Einrichtung und Unterhaltung einer Geschäfts- und Beratungsstelle,
b) psychosoziale Beratung,
c) Kooperation auf nationaler und internationaler Ebene mit anderen Einrichtungen, Fachorganisationen, Behörden und Institutionen,
d) Entwicklung, Realisation und Förderung von Projekten,
e) Seminare und Fachveranstaltungen,
f) Public Relations,
g) Planung und Organisation von Urlaubs- und Freizeitmaßnahmen,
h) Motivation und Gewinnung von Förderern für die Vereinsziele.

§ 3 Selbstlosigkeit
Die ab&p verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied oder Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützen will. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
2. Ein Mitglied kann aktiv im Verein mitarbeiten, wird zu den Mitgliederversammlungen eingeladen und hat Stimmrecht.
3. Ein Fördermitglied hingegen unterstützt die Arbeit des Vereins finanziell, beteiligt sich darüber hinaus aber nicht an der Vereinsarbeit.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig und erfolgt durch eine formlose Mitteilung an den Vorstand. Eine besondere Kündigungsfrist braucht nicht beachtet zu werden.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten oder seine Mitgliedschaft für den Verein nachteilig ist. Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Vor einem Beschluss des Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben.

§ 5 Beiträge
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Der Vorstand
Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von Ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die laufenden Geschäfte führt der erste Vorsitzende. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit in der Satzung nichts anderes festgelegt ist. Für das Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur dann tätig wird, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer eines Jahres ab Wahl. Er verbleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er kann die Führung der Geschäfte nach seiner Weisung einem Geschäftsführer / Manager übertragen, der nicht Mitglied sein muss. Dieser ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Außerdem können Fachleute und Hilfskräfte eingestellt werden, wenn dies erforderlich ist.
Mitgliedern des Vorstands und der Geschäftsführung, den Arbeitnehmern des Vereins sowie für diesen ehrenamtlich tätige Personen können Reisekosten und sonstige Aufwendungen, soweit diese durch die Tätigkeit für den Verein verursacht werden, im Rahmen der steuerlichen Vorschriften erstattet werden.

§ 7 Haftung
1. Die Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein wird auf Schäden beschränkt, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzungen seiner Geschäftsführungspflichten beruhen.
2. Der Verein stellt den Vorstand von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, soweit diese nicht Schäden zum Gegenstand haben, die durch den Vorstand grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.
3. Die Haftung des Vereins für Schäden an Rechtsgütern seiner Mitglieder ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie soll jährlich möglichst im letzten Quartal stattfinden und ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Mitglieder werden mindestens zwei Wochen vorher schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung über den Termin und Tagungsort informiert. Die Benachrichtigung erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch die von ihm dazu beauftragten Mitarbeiter.
2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Die Einladung erfolgt unter den gleichen Modalitäten wie bei einer normalen Versammlung.
3. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung werden nicht behandelt.
4. Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

Mitglieder, deren Teilnahme an der Mitgliederversammlung nicht möglich ist, können nach Erhalt der ordnungsgemäßen Einladung zur Mitgliederversammlung ihre Stimme schriftlich durch Postzustellung, per Fax oder eMail abgeben. Diese Stimmabgabe ist an den Vorstand oder den Geschäftsführer zu richten und nur gültig, wenn sie dem Versammlungsleiter vor Beginn der Abstimmung in der Mitgliederversammlung vorliegt.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Wenn kein Vorstandsmitglied anwesend ist, bestimmt die Versammlung den Leiter.
7. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten ist bei Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins erforderlich.
8. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt war.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen einer anderen Körperschaft übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Fassung vom 24.10.2015